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Wir unterstützen das Volksbegehren für gute Schulen!



Wir lassen BürgerInnen nicht im Regen stehen
Die Initiative für das Volksbegehren, mit dem erhebliche Verbesserungen unserer Schulen durchgesetzt werden sollen, zeigt die weit verbreitete Unzufriedenheit mit der Schulpolitik des
Landes Niedersachsen. Die Betroffenen wollen nicht länger auf eine gute Schule für alle Kinder in Niedersachsen warten. Deshalb nehmen sie ihre Angelegenheit selbst in die Hand. Dabei unterstützt sie der SPD-Stadtverband Göttingen.

Es geht den Initiatoren des Volksbegehrens darum, dass die Schulen Lernorte werden, an denen sich die Kinder „wohl fühlen und entfalten können, in denen sie Zeit haben, Spaß am (lebenslangen!) Lernen zu entdecken“. Dazu brauchen alle Kinder Zeit und angemessene Unterstützung. Zeit bietet eine 13-jährige Schulzeit bis zum Abitur. Angemessene Unterstützung für alle Kinder bieten besonders Gesamtschulen, deshalb muss ihre Einrichtung erleichtert werden. Zeit und angemessene Unterstützung bieten
im Grundschulbereich die Vollen Halbtagsschulen. Mit der Erhaltung dieser erfolgreichen Schulform kann die niedersächsische CDU beweisen, dass sie ihre Wahlversprechen hält!

Mit Hilfe des Volksbegehrens sollen die notwendigen Änderungen des Schulgesetzes durchgesetzt werden. Werden innerhalb eines Jahres mindestens 608.731 Unterschriften bei den Einwohnermeldeämtern eingereicht, muss es zu einer Gesetzesänderung kommen. Erreicht ein entsprechendes Gesetz im Niedersächsischen Landtag keine Mehrheit, wird ein Volksentscheid dazu durchgeführt. 608.731 Unterschriften sind eine beachtliche Menge. Machen wir uns also an die Arbeit und unterstützen das Volksbegehren! rk

Unterschriftenbögen könnt Ihr Euch u.a. von der Internetseite des Volksbegehrens herunterladen. www.volksbegehren-schulen.de

Volksbegehren für gute Schulen in Niedersachsen - Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften
§ 1 An Gymnasien (§ 11 NSchG) und Gesamtschulen (§ 12 NSchG) werden die Schuljahrgänge 5 bis 13 geführt. Sie können ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden.
§ 2 Eine Gesamtschule muss mindestens vierzügig geführt werden. Sie kann dreizügig geführt werden, wenn - andernfalls unzumutbare Schulwege zu einer anderen Gesamtschule entstünden oder - sie die einzige Schule im Sekundarbereich I am Standort ist oder - ein vorhandener Gebäudebestand genutzt werden kann.
§ 3 Zum 1. August 2002 bestehende Volle Halbtagsschulen werden fortgeführt. Ihre pädagogische Arbeit dauert in der Regel fünf Zeitstunden an fünf Vormittagen in der Woche.

PS: Die Unterstützung ist angesichts der Erlasse und Verordnungen zu Durchführung des Abiturs nach 8 Jahren an Gesamtschulen weiterhin dringend erforderlich! Lasst Euch nicht durch Falschmeldungen in der Presse verunsichern! (rk)



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