|  | Antrag: Bundesweiter Mindestlohn - jetzt erst recht! |
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Antragsteller: SPD-Stadtverbandsvorstand
Die Delegiertenversammlung am 30.09.2008 möge beschließen:
Bundesweiter Mindestlohn – jetzt erst recht!
Das diesjährige Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Niedersächischen Vergabegesetz stellt die öffentliche Hand in Deutschland vor das Problem, bei einer Auftragsvergabe an private Unternehmen durch Vergabekriterien Lohndumping nicht verhindern zu können.
Daher halten wir fest an der Forderung nach Einführung eines gesetzlich festgeschriebenen, bundesweit einheitlichen und branchenunabhängigen Mindestlohnes von mindestens 7,50 Euro pro Stunde.
Eine Differenzierung in Regionen, Geschlecht, Bildungsniveau oder andere Merkmale hat nicht zu erfolgen. Der Mindestlohn stellt eine einheitliche Lohnuntergrenze dar, die einer weiteren Lohnspreizung nicht auch noch Vorschub leisten darf.
Begründung:
Am 3. April 2008 entschied der Europäische Gerichtshof, dass das Niedersächsische Vergabegesetz in der jetzigen Form mit geltendem EU-Recht unvereinbar sei. Die niedersächsische Regelung sah vor, Bau-Aufträge des Landes nur an Unternehmen zu vergeben, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Tariflohn zahlen. Der Europäische Gerichtshof vertrat allerdings die Ansicht, dass eine Bindung der Auftragsvergabe an die Zahlung von Tariflöhnen nur dann zulässig sei, wenn der jeweilige Tariflohn bundesweit für allgemein verbindlich erklärt worden ist. Selbst bei Aufträgen der öffentlichen Hand an die Privatwirtschaft ist somit nicht mehr zu verhindern, dass die mit der Ausführung beauftragten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lohndumping ausgesetzt sind.
Die Konsequenz aus dieser Entscheidung kann indes nur sein: wir benötigen den Mindestlohn mehr denn je, um unabhängig von dieser Entscheidung sicherzustellen, dass Armutslöhne verhindert werden und prekäre Beschäftigungsverhältnisse der Vergangenheit angehören.
Der Blick auf unsere europäischen Nachbarn bestätigt uns dabei. In beinahe allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sorgen Mindestlöhne dafür, dass ein Mindestlohnniveau eingehalten wird. Und auch bei der Betrachtung der Ausnahmen zeigt sich ein großer Unterschied zu Deutschland: in Italien sind etwa 9/10 der Tariflöhne in der Verfassung verankert und in den skandinavischen Ländern sind über 80 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert. Selbst Österreich, wo durch die Beitrittspflicht der Arbeitgeber in die Wirtschaftskammer die Tarifbindung fast vollständig gilt, hat gerade die Einführung eines Mindestlohnes beschlossen.
Auch in Deutschland ist der Mindestlohn dringend geboten. Die Senkung der Anzahl an sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen ging einher mit der Ausweitung des Niedriglohnsektors. Dabei handelt es sich bei den Betroffenen nicht, wie oft beschworen, um überwiegend unqualifizierte Beschäftigte ohne sonstige Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Über zwei Drittel der Niedriglohnempfänger verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Knapp drei Millionen Menschen arbeiten aktuell in Deutschland für Armutslöhne, d.h. weniger als 50 % des Durchschnittseinkommens. Eine steigende Zahl an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist gezwungen, zusätzlich zu ihrem Einkommen ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach SGB II in Anspruch zu nehmen.
Betroffen sind dabei vor allem Dienstleistungsbranchen, in denen auch Tarifabschlüsse mittlerweile für die Arbeitnehmerschaft teils unbefriedigende Ergebnisse erzielen. Weiter steigt der Anteil an Arbeitgebern, welche sich Tarifabschlüssen gar nicht erst anschließen.
Dass sich mit der Einführung eines Mindestlohnes keineswegs die Situation auf dem Arbeitsmarkt verschärft, beweist Großbritannien. Seit 2000 ist die Arbeitslosigkeit dort um 25 % gesunken, obgleich der Mindestlohn im gleichen Zeitraum um 40 % angehoben wurde.
Der gesetzliche Mindestlohn verhindert Niedriglöhne. Er leistet seinen Beitrag zur Stärkung der Binnenwirtschaft und bremst den vorhandenen Trend, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in geringfügige Arbeitsplätze umzuwandeln. Mit dem gesetzlichen Mindestlohn kann auch nach dem Urteil des EuGH die öffentliche Hand wieder sicher sein, dass bei ihren Auftragsnehmern eine Lohnuntergrenze nicht unterschritten wird.
